Statuten
Aus Tillysburg
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Artikel I Name und Sitz der Verbindung
1) Der Name des Vereines (in der Folge Verbindung genannt) lautet:
Katholische Österreichische Studentenverbindung Tillysburg zu St. Florian .
2) Die Verbindung hat ihren Sitz in St. Florian bei Linz.
Artikel II Äußere Zeichen der Verbindung
1) Die Farben der Verbindung sind: a) Burschenband: grün-weiß-rot auf weißem Grund b) Fuchsenband: grün-weiß auf weißem Grund c) Mütze: bestehend aus weißem Samt mit grün/weiß/roter Umrandung. 2) Die Verbindung hat weiters folgende äußere Zeichen: Wahlspruch, Zirkel, Fahne, Burschenstrophe, Fuchsenstrophe, Wappen.
Artikel III Zweck der Verbindung
1) Die Verbindung, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt a) die Wahrung, Pflege und Festigung des katholischen Glaubens, einer patriotisch-österreichischen Gesinnung, einer gewissenhaften und umfassenden Bildung sowie der bundesbrüderlichen Lebensfreundschaft unter den Mitgliedern, b) die Pflege des studentischen Brauchtums, wobei jede Art von Zweikampf ( Mensur, Duell usw.)abgelehnt wird. c) die Förderung wissenschaftlicher, geselliger, musischer und sportlicher Betätigung, d) das Eintreten für die unter lit.a) angeführten Prinzipien in der Öffentlichkeit, e) die Vertretung und Förderung studentischer Belange insbesondere auf dem Unterrichts- u. Sozialsektor. 2) Die Verbindung ist parteipolitisch nicht gebunden. Sie erfüllt ihren Zweck unabhängig von einer politischen Partei. Den Mitgliedern steht es frei, sich jeder politischen Richtung anzuschließen, deren Ziele, Zwecke und Mittel und deren praktisches Verhalten den Grundsätzen und dem Ansehen der Verbindung nicht widersprechen.
Artikel IV Die Prinzipien der Verbindung
1) Christentum (religio) a) Die Verbindung bekennt sich zum katholischen Christentum und erwartet dies auch von allen ihren Mitgliedern. b) Die Verbindung sieht in der christlichen Familie den Kern unserer Gesellschaft und tritt für deren Erhaltung ein. c) Für die Beurteilung der Frage der Aufnahme von nichtkatholischen Christen als ordentliche oder außerordentliche Mitglieder ist das jeweils aktuelle Kartellrecht des Mittelschüler-Kartell-Verbandes der katholischen farbentragenden Studentenkorporationen Österreichs maßgeblich.
2) Österreich (patria) a) Die Verbindung bekennt sich zu einem freien, demokratischen Bundesstaat Österreich und fördert die Ausbildung eines gesunden österreichischen Selbstbewusstseins. b) Die Verbindung betrachtet sich als eine Vereinigung, die dem historisch gewachsenen abendländischen Kulturkreis angehört. c) Sofern ein Mitglied die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, verlangt die Verbindung von ihm Achtung gegenüber dem Staate Österreich. d) Die Verbindung ist bestrebt, ihre Mitglieder zu gesellschaftspolitischem Engagement im Sinne der christlichen Weltanschauung hinzuführen. Die Verbindung verlangt von ihren Mitgliedern den Willen, den Staat vor Gewalt, Anarchie und Totalitarismus zu schützen. e) Die Verbindung bekennt sich zu den Bestrebungen eines Hineinwachsens Österreichs in ein Europa als einem demokratischen Bund gleichberechtigter Einzelstaaten. f) Die Verbindung tritt für die Freiheit der Person ein und betrachtet alle Menschen als frei und gleich an Rechten geboren. 3) Bundesbrüderlichkeit (amicitia) a) Die Bundesbrüderlichkeit gründet sich auf das gemeinsame einigende Band gleicher weltanschaulicher Haltung, das Vertrauen zueinander und das gemeinsame farbstudentische Erlebnis. b) Die Verbindung fordert von allen Mitgliedern bundesbrüderliche Freundschaft. c) Die Lebensbindung besteht durch die Beziehung des Einzelnen zur Verbindung als Ganzes. Nicht die persönliche Beziehung der Bundesbrüder zueinander ist für die Lebensbindung entscheidend, sondern das Wissen um den starken menschlichen Rückhalt, den eine Gesinnungsgemeinschaft zu geben im Stande ist. d) Ein äußeres Zeichen der bundesbrüderlichen Lebensfreundschaft ist das vertrauliche „Du“. 4) Wissenschaft (scientia) a) Die Verbindung als studentischer Bund betrachtet die Pflege des Studiums an einer höheren Schule und die gewissenhafte Vorbereitung auf das Berufsleben als eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft. b) Darüber hinaus erwartet die Verbindung von den Mitgliedern eine lebenslange Weiterbildung nach den jeweiligen individuellen Gegebenheiten. c) Die Verbindung verlangt von ihren Mitgliedern sozialen Geist und Verständnis für die sozialen Fragen der Zeit im Sinne ihrer weltanschaulichen Grundsätze.
Artikel V Mittel zur Erreichung des Verbindungszwecks
1) Ihren Zweck versucht die Verbindung zu erreichen durch a) Abhaltung und Besuch von Veranstaltungen wie religiöse, wissenschaftliche, gesellige, musische, sportliche und studentische (insbesondere commentmässige) Veranstaltungen,
b) Tragen von Farben (Band und Mütze), c) Herausgabe von Druckschriften, Publikationen u.dgl., d) Eingabe von Petitionen und Druckschriften bei Behörden und Privaten, e) Abhaltung von öffentlichen Versammlungen, f) die Zusammenarbeit mit und den Beitritt zu anderen Organisationen des In- und Auslandes, wenn dies im Interesse der Verbindung liegt.
2) Die Mittel werden aufgebracht durch Beiträge der Mitglieder, die bis zum Tage des tatsächlichen Ausscheidens aus der Verbindung zu zahlen sind, sowie Subventionen, Spenden u.dgl.
Artikel VI Die Mitglieder der Verbindung
1) Die Mitglieder werden eingeteilt in: a) Ordentliche Mitglieder · Füchse · Burschen · Verkehrsaktive · Bandinhaber · Urphilister · Bandphilister b) Außerordentliche Mitglieder · Ehrenmitglieder · Ehrenphilister 2) Füchse, Burschen, Verkehrsaktive und Bandinhaber bilden die Aktivitas der Verbindung, Urphilister, Bandphilister, Ehrenmitglieder und Ehrenphilister die Altherrenschaft. 3) Füchse sind probeweise aufgenommene Mitglieder. Als Füchse können nur männliche Personen, die ordentliche Schüler sind, oder Personen welche sich außerhalb einer höheren Schule auf die Reifeprüfung vorbereiten ,frühestens ab der vierten Klasse oder welche, die die Reifeprüfung bereits absolviert haben aufgenommen werden 4) Burschen sind auf Lebenszeit aufgenommene Mitglieder. Burschen können nur Personen werden, die bei der Verbindung mindestens ein Semester Fuchs waren und zum Zeitpunkt der Burschung noch die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Verbindung erfüllen. 5) Urphilister sind Burschen, die nach Ablegung der Reifeprüfung philistriert wurden. 6) Verkehrsaktive sind Mitglieder von MKV- Korporationen, denen die Mitgliedschaft für die Zeit ihres Aufenthaltes am Sitz der Verbindung im Sinne der Kartellgeschäftsordnung des Mittelschüler-Kartell-Verbandes der katholischen farbentragenden Studentenkorporationen Österreichs zuerkannt wurde. 7) Bandinhaber bzw. Bandphilister sind Burschen bzw. Philister anderer Korporationen des MKV, denen die Mitgliedschaft honoris causa verliehen wurde. 8) Ehrenmitglieder sind Männer mit entsprechender Allgemeinbildung, denen die Verbindung das Band honoris causa überreicht, ohne dass diese jemals bei einer farbentragenden Korporation aktiv gewesen sind. 9) Ehrenphilister sind Männer mit entsprechender Allgemeinbildung, die ordentliche Mitglieder bei einer nicht dem MKV angehörenden katholischen Studentenkorporation sind, und denen die Mitgliedschaft honoris causa verliehen wurde.
Artikel VII Aufnahme, Ausschluss und Austritt
1) Aufnahme von Mitgliedern sowie Änderungen im Mitgliederstatus erfolgen durch den BC (2/3 Mehrheit); ein Beschluss auf Philistrierung eines Burschen sowie die Aufnahme von Bandphilistern, Ehrenphilistern und Ehrenmitgliedern bedarf der Zustimmung des AHC. Bandinhaber, die bei ihrer Urkorporation philistriert wurden, werden jedoch bei der Verbindung automatisch Bandphilister. 2) Füchse, Verkehrsaktive und die außerordentlichen Mitglieder sind nicht durch das Burschungsgelöbnis an das Lebensprinzip gebunden und können freiwillig ohne Ansehensschädigung aus der Verbindung ausscheiden. 3) Burschen, Bandinhaber, Urphilister und Bandphilister sind an das Lebensprinzip gebunden. Eine freiwillige Lösung des eingegangenen Bündnisses ist unmöglich. Wer den Bund verlassen will, bricht das Burschungsgelöbnis und wird aus der Verbindung ausgeschlossen. 4) Der Ausschluss von Füchsen erfolgt durch den BC; jener von Ehrenpersonen nach gleichlautenden Beschlüssen des BC und des AHC in Form der Streichung. Der Ausschluss sonstiger Mitglieder erfolgt durch das Verbindungsgericht. Ein bei seiner Urkorporation ausgeschlossener Bandinhaber oder Bandphilister wird jedoch auch bei der Verbindung automatisch ausgeschlossen. 5) Der Austritt hat schriftlich, erklärt zu werden. Er wird bei dem an das Lebensprinzip gebundenen Mitgliedern mit Rechtskraft der Entscheidung des Verbindungsgerichtes, bei allen anderen Mitgliedern mit Ablauf des Monats, in dem das Austrittsschreiben bei der Verbindung einlangte, wirksam. 6) Ausscheidende Mitglieder haben binnen 14 Tagen Band und Mütze sowie allfälliges Eigentum der Verbindung (z.B. Schlüssel zum Verbindungslokal) der Verbindung ohne Anspruch auf Ersatz zu übergeben und ihre ausständigen Verbindlichkeiten zu regeln; sie haben auch weiterhin über interne Verbindungsangelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.
Artikel VIII Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Grundsätze der Verbindung einzuhalten, das Ansehen und die Ehre der Verbindung zu wahren, ihre Interessen und Ziele stets nach Kräften zu fördern, die Veranstaltungen nach Maßgabe der Conventsbeschlüsse zu besuchen, die festgesetzten Beiträge termingerecht zu entrichten und überhaupt die Statuten und die Geschäftsordnungen und die Conventsbeschlüsse zu beachten. 2) Burschen, Verkehrsaktive und Bandinhaber haben Sitz- und Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht am CC und am BC. 3) Urphilister, Ehrenphilister,Ehrenmitglieder und Bandphilister haben Sitz- und Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht am CC und am BC und weiters Sitz- und Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht am AHC.
4) Kommt ein Mitglied in den Verdacht, eine gerichtlich strafbare Handlung, mit deren Verurteilung Ehrenfolgen verbunden sein können, begangen zu haben, dann ist es vom Verbindungsgericht von allen seinen Rechten und Pflichten (mit Ausnahme der Schweigepflicht) bis zur Beendigung des Strafverfahrens zu suspendieren.
Artikel IX Der Cumulativconvent (CC)
1) Der CC gilt als Mitgliederversammlung im Sinne des geltenden Vereinsgesetzes und ist das oberste willensbildende Organ der Verbindung. 2) Der CC ist zuständig für: a) Änderung der Statuten, b) Auflösung, Teilung oder Sistierung der Gesamtverbindung, der Aktivitas oder der Altherrenschaft, c) Beitritt zu und Austritt aus anderen Vereinen, d) Wahlen nach Maßgabe der Geschäftsordnung, insbesondere der Mitglieder des Verbindungsgerichtes und der Revisoren, e) Verleihung von Auszeichnungen, f) alle Angelegenheiten, die durch die GO, den BC oder den AHC zur Beschlussfassung zugewiesen werden. 3) Der CC wird vom Senior mindestens einmal im Jahr einberufen und geleitet. Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. 4) Ein außerordentlicher CC ist auch über Beschluss des BC oder AHC bzw. über übereinstimmenden Beschluss des Chargenkabinettes und des Altherrenchargenkabinettes oder auf Verlangen von mindestens 1/10 der Verbindungsmitglieder auf einen Termin innerhalb eines Monats durch den Senior einzuberufen. Beruft der Senior den CC nicht innerhalb von zwei Wochen ein, können dies die Antragsteller selbst vornehmen. 5) Der CC ist, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder zum festgesetzten Beginn des CC anwesend, hat der Vorsitzende den Beginn des CC um 1 Stunde zu verlegen um das festgesetzte Anwesenheintserfordernis allenfalls zu erreichen. Sofern in diesen Statuten nichts anderes bestimmt ist, beschließt der CC mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Artikel X Der Burschenconvent (BC)
1) Der BC ist das willensbildende Organ der Gesamtverbindung und im Besonderen der Aktivitas in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des CC oder des AHC fallen, oder die er nicht dem Chargenconvent zur Erledigung übertragen hat; im letzteren Falle hat er jedoch das Recht, die Angelegenheit jederzeit wieder an sich zu ziehen. 2) Der BC wird vom Senior einberufen und geleitet, sofern dieser bzw. im Vertretungsfall der Consenior am Convent teilnimmt. Die Einberufung hat unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Aushang im Verbindungsheim mindestens eine Woche vorher zu erfolgen. 3) Ein BC hat mindestens zwei mal im Couleursemester (= Schulsemester) stattzufinden. Ein außerordentlicher BC ist über Beschluss des Chargenkabinettes oder des Altherrenchargenkabinettes sowie auf Antrag von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder vom Senior auf einen Termin innerhalb der nächsten zwei Wochen einzuberufen. Beruft der Senior den BC nicht innerhalb einer Woche ein, können dies die Antragsteller selbst vornehmen. 4) Der BC ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte stimmberechtigten Mitglieder der Aktivitas anwesend ist. Wird diese Zahl zur anberaumten Zeit nicht erreicht, ist der BC 15 Minuten nach dem festgesetzten Beginn bei mindestens drei Anwesenden beschlussfähig, es dürfen in diesem Falle jedoch nur Beschlüsse gefasst werden, für die keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.(bezogen auf 3 Anwesende) 5) Der BC entscheidet, sofern diese Statuten oder die Geschäftsordnung nicht eine höhere Mehrheit verlangen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Artikel XI Der Altherrenconvent (AHC)
1) Der AHC ist das willensbildende Organ der Altherrenschaft. 2) Der AHC ist zuständig für a) alle Angelegenheiten, die ausschließlich die Altherrenschaft betreffen; b) Mitwirkung bei Philistrierung von Burschen und Aufnahme von Bandphilistern, Ehrenphilistern und Ehrenmitgliedern; c) Mitwirkung bei der Vermögensverwaltung der Verbindung nach Maßgabe der Geschäftsordnung. 3) Der AHC kann Angelegenheiten dem Altherrenchargenconvent zur Erledigung übertragen. Er hat das Recht, die Angelegenheit jederzeit wieder an sich zu ziehen 4) Der AHC wird vom Philistersenior einberufen und geleitet, sofern dieser bzw. im Vertretungsfall der Philisterconsenior am Convent teilnimmt. Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher zu erfolgen. 5) Ein AHC hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Ein außerordentlicher AHC ist über Beschluss des BC oder des Altherrenchargenkabinettes sowie auf Antrag von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder vom Philistersenior auf einen Termin innerhalb der nächsten zwei Wochen einzuberufen. Beruft der Philistersenior den AHC nicht innerhalb einer Woche ein, können dies die Antragsteller selbst vornehmen. 6) Der AHC ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der Stimmberechtigten anwesend ist. Wird diese Zahl zur anberaumten Zeit nicht erreicht, ist der AHC 15 Minuten nach dem festgesetzten Beginn bei mindestens drei Anwesenden beschlussfähig, es dürfen in diesem Falle jedoch nur Beschlüsse gefasst werden, für die keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. 7) Der AHC entscheidet, sofern diese Statuten oder die Geschäftsordnung keine höhere Mehrheit verlangen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 8) Der Senior hat Sitz- und Stimmrecht.
Artikel XII Chargenkabinett
1) Das Chargenkabinett ist das Führungs- und Vollzugsorgan der Verbindung. Es setzt sich zusammen aus dem Senior, dem Consenior, dem Fuchsmajor, dem Schriftführer und dem Kassier, die jeweils für ein Couleursemester (= Schulsemester) vom BC mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden. 2) Der Senior ist der Leiter der Verbindung nach innen und ihr Vertreter nach außen. Er hat die Amtsführung der Mitglieder des Chargenkabinettes zu überwachen. 3) Der Consenior unterstützt den Senior in allen Angelegenheiten seiner Amtsführung und vertritt im Verhinderungsfalle mit allen Rechten und Pflichten. 4) Der Fuchsmajor hat die Füchse heranzubilden und zu beaufsichtigen. 5) Der Schriftführer besorgt insbesondere den Schriftverkehr der Verbindung sowie die Abfassung der Protokolle des CC, des BC und des Chargenconventes. 6) Der Kassier verwaltet insbesondere die Verbindungskasse und das sonstige Verbindungsvermögen.
Artikel XIII Chargenconvent
1) Der Chargenconvent ist die Versammlung der Chargen zur Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des CC und des BC sowie der laufenden Geschäftsführung gemäss den Statuten und der Geschäftsordnung. 2) Der Chargenconvent wird von Senior einberufen und geleitet. 3) Der Chargenconvent ist bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder beschlussfähig. 4) Der Chargenconvent fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Artikel XIV Altherrenchargenkabinett
1) Das Altherrenchargenkabinett ist das Führungs- und Vollzugsorgan der Altherrenschaft. Es setzt sich zusammen aus dem Philistersenior, Philisterconsenior, Philisterschriftführer und dem Philisterkassier, die vom AHC mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden. Die Funktionsdauer der einzelnen Altherrenchargen beträgt maximal zwei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. 2) Der Philistersenior ist der Leiter der Altherrenschaft nach innen und ihr Vertreter nach außen. Er hat die Amtsführung der Mitglieder des Altherrenchargenkabinettes zu überwachen. 3) Der Philisterconsenior unterstützt den Philistersenior in allen Angelegenheiten seiner Amtsführung und vertritt ihn im Verhinderungsfalle mit allen Rechten und Pflichten. 4) Der Philisterschriftführer besorgt insbesondere den Schriftverkehr der Altherrenschaft sowie die Abfassung der Protokolle des AHC und des Altherrenchargenkonventes. 5) Der Philisterkassier verwaltet insbesondere die Altherrenkasse und das sonstige Vermögen des Altherrenschaft.
Artikel XV Altherrenchargenconvent
1) Der Altherrenchargenconvent ist die Versammlung der Altherrenchargen zur Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des AHC sowie zur laufenden Geschäftsführung gemäß den Statuten und der Geschäftsordnung. 2) Der Altherrenchargenconvent wird von Philistersenior einberufen und geleitet. 3) Der Altherrenchargenconvent ist bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder beschlussfähig. 4) Der Altherrenchargenconvent fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Artikel XVI Funktionäre und Kommissionen
Der BC und der AHC können im Rahmen ihres Wirkungsbereiches mit der Vorbereitung und Durchführung bestimmter Aufgaben eine oder mehrere Personen beauftragen. Dazu können sowohl Verbindungsmitglieder (auch ohne passives Wahlrecht) als auch Nichtmitglieder bestimmt werden.
Artikel XVII Enthebung ausführender Organe
1) Ausführende Organe können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Organ, das sie gewählt hat, mit 2/3 Mehrheit abberufen werden. 2) Ausführende Organe können bei statuten- oder geschäftsordnungswidrigem Verhalten vom Verbindungsgericht ihres Amtes enthoben werden.
Artikel XVIII Notverordnungsrecht
1) Senior und Philistersenior sind berechtigt, einstimmig Angelegenheiten zu entscheiden, die wegen höherer Gewalt nicht oder nicht zeitgerecht vom zuständigen beschlussfassenden Organ beschlossen werden können oder bei denen eine sofortige Entscheidung notwendig ist, weil ansonsten der Verbindung Gefahr droht oder sie einen erheblichen Schaden erleiden würde. Diese Entscheidungen bedürfen der ehemöglichsten Bewilligung der hiefür zuständigen beschlussfassenden Organe. 2) Senior und Philistersenior sind berechtigt, einstimmig ausführende Organe abzuberufen, wenn der im Abs. 1 angeführte Notstand gegeben ist. 3) Der Senior bzw. Philistersenior ist berechtigt, bei Vakanz eines ausführenden Organs bis zum nächsten BC bzw. AHC einen vorläufigen Vertreter zu bestellen.
Artikel XIX Verbindungsgebarung
1) Die Verbindungskasse und das sonstige Verbindungsvermögen wird von der Aktivitas nach Maßgabe der Geschäftsordnung verwaltet. 2) Die Altherrenkasse sowie das sonstige Vermögen der Altherrenschaft wird von der Altherrenschaft verwaltet. 3) Die für die Gebarung zuständigen ausführenden Organe haben in den jeweiligen Konventen die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung zu informieren. Wenn jeweils 1/10 der Mitglieder des jeweiligen Konventes dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das zuständige Organ eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben. 4) Die für die Gebarung zuständigen ausführenden Organe haben dafür zu sorgen, dass die in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Finanzlage der Verbindung rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Über die Gebarung sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Zum Ende einer Rechnungsperiode, welche nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss, aber zwölf Monate nicht überschreiten darf, haben die jeweils zuständigen Organe innerhalb von vier Wochen eine Einnahmen- und Ausgaberechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. 5) Die Amtsführung der für die Gebarung zuständigen Organe wird durch zwei Revisoren überwacht. Die Revisoren werden vom CC für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie dürfen keine leitende Funktion in der Verbindung ausüben und müssen unabhängig und unbefangen sein. Nähere Bestimmungen bezüglich der Revisoren werden in der Geschäftsordnung festgelegt. 6) Die Revisoren haben die Gebarung im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Wochen ab Erstellung des Abschlussberichtes zu prüfen. Die für die Gebarung zuständigen Organe haben den Revisoren die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsgemäßheit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand der Verbindung aufzuzeigen. Die für die Gebarung zuständigen ausführenden Organe haben in den jeweiligen Konventen die Mitglieder über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren, hiebei sind die Revisoren einzubinden. 7) Stellen die Revisoren fest, dass die für die Gebarung zuständigen Organe beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die jeweils obliegenden Rechnungslegungspflichten verstoßen, ohne dass zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie die Einberufung des jeweils zuständigen Konventes zu verlangen oder diesen selbst einzuberufen.
Artikel XX Vertretung und Zeichnungsberechtigung, Inventar
1) Die Verbindung wird nach außen vom Senior und vom Kassier gemeinsam vertreten. 2) Die Altherrenschaft wird nach außen vom Philistersenior vertreten. 3) Verfügungen und Rechtsgeschäfte der Verbindung über Sachen in einem durch die Geschäftsordnung festzusetzenden übersteigenden Wert oder Dauerschuldverhältnisse bedürfen der Zustimmung des Philisterseniors. 4) Inventar und Archiv sind Eigentum der Verbindung.
Artikel XXI Gerichtswesen
1) Die Verbindungsgerichtsbarkeit, insbesondere die Schlichtung der aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, wird durch das Verbindungsgericht ausgeübt.
2) Das Verbindungsgericht besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, die vom CC für drei Jahre gewählt werden. Mindestens zwei Mitglieder sollen der Aktivitas (Burschen oder Bandinhaber) und mindestens vier Mitglieder müssen der Altherrenschaft (Urphilister oder Bandphilister) angehören. Die Mitglieder des Verbindungsgerichtes wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter, die Urphilister oder Bandphilister sein müssen bzw. tunlichst eine juristische Ausbildung haben sollten. Die Mitglieder des Verbindungsgerichtes dürfen keine leitende Funktion in der Verbindung ausüben und müssen unabhängig und unbefangen sein. 3) Das Verbindungsgericht ist insbesonders zuständig für: a) Bestrafung und Ausschließung von Mitgliedern (ausgenommen Füchse oder Ehrenpersonen) wegen Disziplinarvergehen. b) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und ausführenden Organen. c) Streitigkeiten zwischen ausführenden Organen. d) Ehrenstreitigkeiten zwischen Mitgliedern. e) Sonstige Streitigkeiten zwischen Mitgliedern in Verbindungsangelegenheiten. f) Streitigkeiten über die Rechtsgültigkeit von Beschlüssen. g) Streitigkeiten über die Auslegung von Bestimmungen der Statuten oder der Geschäftsordnung. h) Enthebung von Organen wegen statuten- oder geschäftsordnungswidrigem Verhalten. i) Abgabe von Rechtsgutachten. 4) Das Verbindungsgericht entscheidet entgültig in Senaten, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen in Angelegenheiten, welche ein Mitglied der Aktivitas oder die Aktivitas betreffen, ein Beisitzer Bursch oder Bandinhaber sein soll.
Artikel XXII Auflösung der Verbindung
1) Die Auflösung, Teilung oder Sistierung der Gesamtverbindung, der Aktivitas oder der Altherrenschaft kann nur der CC mit 4/5 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, wobei für eine derartige Beschlußfassung mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Sind weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist ein weiterer CC einzuberufen, der innerhalb von 6 Wochen nach dem 1. CC stattzufinden hat. Diesfalls ist eine entsprechende Beschlußfassung auch dann zulässig, wenn weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 2) Im Falle der Auflösung fällt das Verbindungsvermögen einem sozialen Zwecke zu.
Artikel XXIII Statutenänderung, Geschäftsordnung
1) Die Änderung dieser Statuten kann nur der CC mit 4/5 Mehrheit beschließen. 2) Nähere Durchführungsbestimmungen zu diesen Statuten kann der BC bzw. für Belange der Altherrenschaft der AHC mit 2/3 Mehrheit erlassen. Durchführungsbestimmungen, die eine höhere als die 2/3 Mehrheit vorsehen, sind mit der vorgesehenen Mehrheit zu beschließen bzw. abzuändern
Artikel XXIV Haftung gegenüber der Verbindung
1) Verletzt ein ausführendes Organ unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statuarischen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Verbindungsorgans, so haftet er der Verbindung für den daraus entstehenden Schaden nach den §§ 1293 ff ABGB; dies gilt sinngemäß auch für die Revisoren. Bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabes ist eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen. Verbindungsmitglieder sind in ihrer Eigenschaft als Teilnehmer des CC, BC oder AHC keine Organwalter. 2) Organwalter können insbesondere schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft: a) das Verbindungsvermögen zweckwidrig verwenden, b) Vorhaben der Verbindung ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff nehmen, c) ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen der Verbindung missachten, d) die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Verbindungsvermögen nicht rechtzeitig beantragen, e) im Fall der Auflösung der Verbindung die Abwicklung behindern oder vereiteln, f) ein Verhalten, das Schadenersatzverpflichtungen der Verbindung gegenüber den Verbindungsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, setzen. 3) Eine Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem seinem Inhalt nach gesetzmäßigen und ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss eines zur Entscheidung statutengemäß zuständigen Verbindungsorgans beruht.
Artikel XXV Bekanntmachungen
Rechtsgültige Bekanntmachungen erfolgen, sofern in diesen Statuten nichts anders bestimmt ist, durch Anschlag im Verbindungsheim.
Artikel XXVI Inkrafttreten
Diese Statuten wurden vom CC am 24.3.2006 beschlossen und treten am 30.4.2006. in Kraft. Sie ersetzen die bisher geltenden Statuten.
Martin MayrbäurlPhil. x Kurt ZittmayrPhil. xx Wolfgang WallnerPhil. Kassier