Struktur des MKV

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== Statuten und Ordnungen des MKV == == Statuten und Ordnungen des MKV ==
- Alles das kann man in der sogenannten Kartellgeschäftsordnung (KGO) nachlesen, die von der Kartellversammlung mit 2/3-Mehrheit geändert werden kann, und in den Statuten des MKV, die von der Kartellversammlung mit 4/5-Mehrheit geändert werden können. KGO-Änderungen, die die Statuten betreffen, benötigen natürlich auch eine vorherige Statutenänderung.+Alles das kann man in der sogenannten '''Kartellgeschäftsordnung (KGO)''' nachlesen, die von der Kartellversammlung mit 2/3-Mehrheit geändert werden kann, und in den Statuten des MKV, die von der Kartellversammlung mit 4/5-Mehrheit geändert werden können. KGO-Änderungen, die die Statuten betreffen, benötigen natürlich auch eine vorherige Statutenänderung.
- Daneben gibt es noch ein Statut des Altherrenbundes, der rechtlich gesehen ein eigenständiger Verein ist. Dieses Statut deckt sich aber inhaltlich mit den Bestimmungen der MKV-Statuten. Dementsprechend gilt die KGO auch als Altherrenbundgeschäftsordnung, die Verbandsgerichtsordnung als Altherrenbundgerichtsordnung.+Daneben gibt es noch ein '''Statut des Altherrenbundes''', der rechtlich gesehen ein eigenständiger Verein ist. Dieses Statut deckt sich aber inhaltlich mit den Bestimmungen der MKV-Statuten. Dementsprechend gilt die KGO auch als Altherrenbundgeschäftsordnung, die Verbandsgerichtsordnung als Altherrenbundgerichtsordnung.
- Der MKV verfügt außerdem über ein Schulungsstatut, das die Bildungsarbeit innerhalb des MKV regelt. So wird darin jeder Landesverband zur Abhaltung einer zumindest dreitägigen Landesverbandsschulung, einer Chargenschulung und einem Weiterbildungsseminar verpflichtet. Weiters wird die Kartellführungsschule geregelt, zu deren Besuch jede Verbindung verpflichtet ist!+Der MKV verfügt außerdem über ein '''Schulungsstatut''', das die Bildungsarbeit innerhalb des MKV regelt. So wird darin jeder Landesverband zur Abhaltung einer zumindest dreitägigen Landesverbandsschulung, einer Chargenschulung und einem Weiterbildungsseminar verpflichtet. Weiters wird die Kartellführungsschule geregelt, zu deren Besuch jede Verbindung verpflichtet ist!
- Die Kassenordnung des MKV regelt die Budgetführung, Buchhaltung und andere Gepflogenheiten der Finanzgebarung, wie Fahrtkostenersatz und Kilometergeld.+Die '''Kassenordnung''' des MKV regelt die Budgetführung, Buchhaltung und andere Gepflogenheiten der Finanzgebarung, wie Fahrtkostenersatz und Kilometergeld.
- Das Statut der Verbandszeitschrift regelt die Handhabung der Zeitschrift „couleur“, die Bestellung des Chefredakteurs und finanzielle Angelegenheiten.+Das '''Statut der Verbandszeitschrift''' regelt die Handhabung der Zeitschrift „couleur“, die Bestellung des Chefredakteurs und finanzielle Angelegenheiten.
- Die Verbandsgerichtsordnung regelt die Abwicklung von Verfahren, die Rechtsmittel, Urteilsmöglichkeiten, Gerichtskosten usw. Sie gilt auch für die Landesverbände.+Die '''Verbandsgerichtsordnung''' regelt die Abwicklung von Verfahren, die Rechtsmittel, Urteilsmöglichkeiten, Gerichtskosten usw. Sie gilt auch für die Landesverbände.
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Aktuelle Version

Contents

Aufbau

Der MKV heißt mit vollem Namen Mittelschüler-Kartell-Verband der katholischen farbentragenden Studentenverbindungen. Der Name drückt im wesentlichen auch schon das wichtigste über den MKV aus: Er ist ein katholischer Verband, er ist ein couleurstudentischer Verband, er rekrutiert sich aus Mittelschülern, die Mitgliedschaft wird aber von den Studentenverbindungen wahrgenommen.

Das heißt, daß strenggenommen nicht die Bundes- und Kartellbrüder „MKVer" sind, sondern nur die Gesamtverbindung. So gesehen zählt der MKV z.Zt. (Stand Mai 2001) 161 Mitglieder. Rechnet man alle Kartellbrüder zusammen, ergibt sich übrigens die etwas imposantere Zahl von über 18.000, wobei die Tendenz wieder steigend ist (wozu auch Deine Rezeption beigetragen hat!).

Die 161 MKV-Verbindungen Österreichs werden in neun Landesverbände zusammengefaßt. Deren Leitung besteht aus einem Vorsitzenden, der den gesamten Landesverband vertritt, einem Landessenior, der die Aktiven vertritt, und einem Landesphilistersenior, der die Alten Herren vertritt. Der Landessenior wird daher von den Senioren der Verbindungen gewählt, der Landesphilistersenior von den Philistersenioren der Verbindungen und der Vorsitzende von den Senioren und Philistersenioren.

Größere Landesverbände gliedern sich zuweilen noch in Regionen auf, so z.B. der Niederösterreichische MKV (NÖMKV); kleinere Landesverbände gehen auch Kooperationen mit Partnerverbindungen ein, so der Vorarlberger Landesverband des MKV (VLV), der gemeinsam mit zwei Verbindungen, die als gemischte Korporationen dem MKV nicht angehören können, den Vorarlberger Mittelschüler-Cartell-Verband (VMCV) bildet.

Die Organe des MKV

Beschlußfassende Organe

Alle 161 Verbindungen Österreichs bilden zusammen den MKV, dessen höchste Versammlung einmal im Jahr zum Pennälertag (immer zu Pfingsten!) zusammentritt: Die Kartellversammlung (KV). Sie besteht aus den Senioren und Philisterseniore aller Verbindungen, also aus über 300 Delegierten. (Bemerkung: manche Verbindungen haben keinen Senior, da sie zuwenig oder keinerlei Aktive Mitglieder haben). Die Kartellversammlung ist quasi das Parlament des MKV. Vor allem Angelegenheiten der Statuten, der Geschäftsordnung, der Grundsätze, der Verbandsaußenpolitik und des Rechenabschlusses (Budget des vorangegangenen Jahres) fallen in die Kompetenzen der Kartellversammlung, die außerdem noch die Spitzenfunktionäre des Verbandes wählt, den Kartellvorsitzenden, den Kartellseelsorger, den Kartellorganisationsreferenten und den Kartellfinanzreferenten, die Kartellgerichtsmitglieder und die Kartellrechnungsprüfer. All diese Personen müssen nach Ablauf ihrer Amtszeit auch vor der Kartellversammlung Rechenschaft ablegen.

Am Pennälertag findet auch der Aktiventag (AT), das Parlament der Aktivenschaft, und der Altherrenbundtag (AHBT) statt. Auf diesen beiden Versammlungen werden Angelegenheiten beraten, die die jeweilige Gruppe speziell betreffen; weiters werden am Aktiventag die Kartellaktivenchargen gewählt (Kartellsenior, zwei Kartellconsenioren, Kartellprätor), am Altherrenbundtag die Kartellphilisterchargen (Kartellphilistersenior, zwei Kartellphilisterconsenioren, Kartellphilisteramtsführer). Stimmberechtigt sind jeweils die Senioren bzw. Philistersenioren.

Als weiteres beschlußfassendes Organ ist der Kartellrat vorgesehen; er besteht aus dem Kartellvorsitzenden, Kartellsenior, Kartellphilistersenior, dem Kartellseelsorger, den Landesverbandsvorsitzenden, den Landessenioren und den Landesphilistersenioren. Er tritt im Regelfall zweimal jährlich zusammen und ist vor allem für das Budget des kommenden Jahres, die Aufnahme neuer Verbindungen, das „couleur“ (die Zeitung des MKV), Schulungsangelegenheiten und Sozialeinrichtungen zuständig. Er entscheidet im Gegensatz zu den großen Versammlungen (KV, AT, AHBT) mit 2/3-Mehrheit.

Ausführende Organe

Der MKV hält den Grundsatz der Gewaltenteilung ein, d.h. Gesetzgebung, Gesetzesvollzug und Gerichtswesen sind strikt getrennt. Die oben erläuterterten Organe gehören zur Gesetzgebung. Die Beschlüsse dieser Gremien müssen aber auch in die Tat umgesetzt werden, nämlich von den ausführenden Organen des Gesetzesvollzuges.

Das oberste Führungsorgan des MKV ist das Kartellpräsidium; es setzt sich aus dem Kartellvorsitzenden (gewählt auf der Kartellversammlung), dem Kartellsenior (gewählt auf dem Aktiventag) und dem Kartellphilistersenior (gewählt auf dem Altherrenbundtag) zusammen und wird vom Kartellvorsitzenden einberufen und geleitet. Zumindest zwei der drei Stimmberechtigten müssen anwesend sein, alle Beschlüsse werden einstimmig gefaßt. Der Kartellseelsorger nimmt mit beratender Stimme am Kartellpräsidium teil.

Der Kartellvorsitzende ist der oberste Amtsträger des MKV; sein erster Stellvertreter ist der Kartellsenior, sein zweiter Stellvertreter ist der Kartellphilistersenior.

Die Verbandsführung ist laut Kartellgeschäftsordnung (siehe unten) das oberste Vollzugsorgan des MKV. Sie besteht aus dem Kartellpräsidium, dem Kartellseelsorger, dem Kartellorganisationsreferenten und dem Kartellfinanzreferenten und entspricht damit vereinsrechtlich dem Vorstand: Kartellvorsitzender = Obmann, Kartellsenior = 1. Stv., Kartellphilistersenior = 2. Stv., Kartellorganisationsreferent = Schriftführer, Kartellfinanzreferent = Kassier, Kartellseelsorger = „weiteres Vorstandsmitglied“. Die Tätigkeiten des Kartellorganisationsreferenten übertreffen aber den Aufgabenbereich eines Schriftsführers bei weitem; er ist nämlich für die Organisation aller den Gesamtverband betreffenden Angelegenheiten verantwortlich.

Der Kartellchargenconvent (KChC) ist das Führungsorgan der Kartellaktivenschaft; er besteht aus dem am Aktiventag gewählten Chargen, dem Kartellsenior, den zwei Kartellconsenioren und dem Kartellprätor; analog dazu gibt es auch einen Kartellaltherrenbundvorstand, der sich aus dem Kartellphilistersenior, zwei Kartellphilisterconsenioren und dem Kartellphilisteramtsführer zusammensetzt.

Der Kartellprätor ist für die Pflege des couleurstudentischen Brauchtums und des Sportes zuständig; außerdem vertritt er den 2. Kartellconsenior. Der Kartellphilisteramtsführer ist insbesondere für Verwaltungsangelegenheiten zuständig. Die Aufgaben der anderen Amtsträger ergeben sich aus deren Titeln relativ klar.

Keine Angst — das war noch nicht alles! Es gibt ja noch den Kartellbeirat; er besteht zumindest aus dem „couleur"-Chefredakteur, dem Leiter der Kartellführungsschule, dem Kartellschulungsreferenten und dem Kartellrechtspfleger. Sie werden alle vom Kartellrat mit 2/3-Mehrheit gewählt. Bei Bedarf können weitere Mitglieder des Kartellbeirates gewählt werden; deren Tätigkeitsbereich muß jedoch vorher genau festgelegt werden.

Es können jederzeit Kartellreferenten und Redakteure vom Kartellpräsidium auf Vorschlag des Kartellchargenconvents, des Altherrenbundvorstandes oder eines Kartellbeiratsmitgliedes zur Unterstützung bestellt werden. Dazu zählen u.a. der Kartellschulpolitische Referent oder der Kartell-EDV-Referent; es ist weder verpflichtend, Referenten zu bestellen, noch gibt es eine Beschränkung für ihre Anzahl.

Gerichtswesen

Auf Kartellebene übt das Kartellgericht die Gerichtsbarkeit aus; es ist unabhängig und weisungsfrei. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf die Bestrafung von Korporationen, Kartellamtsträgern und Kartellgerichtsmitgliedern; Streitigkeiten über die Rechtsgültigkeit von Kartellbeschlüssen, zwischen Korporationen verschiedener Landesverbände, zwischen Landesverbänden, zwischen Landesverbänden/Korporationen und ausführenden Organen des Verbandes, zwischen Kartellorganen; Berufungen und Rekurse gegen Entscheidungen der Landesverbandgerichte.

Das Kartellgericht besteht aus dreißig Mitgliedern, die von der Kartellversammlung gewählt werden. Sie bilden die Kartellgerichtsvollversammlung, die aus ihrer Mitte den Kartellgerichtsvorsitzenden und seine zwei Stellvertreter wählt, die Juristen sein müssen. Die Vollversammlung gibt außerdem Rechtsgutachten ab, soferne dies gewünscht wird.

Das Kartellgerichtspräsidium (der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter) ist für die Einteilung der Vollversammlung in Fünfersenate zuständig, weiters in die Geschäftsverteilung. Außerdem gibt es Rechtsgutachten ab, soferne nicht ausdrücklich eines der Kartellgerichtsvollversammlung gewünscht wird.

Die Gerichtsverhandlungen selbst werden von den Fünfersenaten vorgenommen. Ist der Senat der Meinung, daß die zu fällende Entscheidung eine grundsätzlicher ist, so kann der Senat um die Mitglieder des Kartellpräsidiums erweitert werden; es handelt sich dann um einen sogenannten verstärkten Senat.

Statuten und Ordnungen des MKV

Alles das kann man in der sogenannten Kartellgeschäftsordnung (KGO) nachlesen, die von der Kartellversammlung mit 2/3-Mehrheit geändert werden kann, und in den Statuten des MKV, die von der Kartellversammlung mit 4/5-Mehrheit geändert werden können. KGO-Änderungen, die die Statuten betreffen, benötigen natürlich auch eine vorherige Statutenänderung.

Daneben gibt es noch ein Statut des Altherrenbundes, der rechtlich gesehen ein eigenständiger Verein ist. Dieses Statut deckt sich aber inhaltlich mit den Bestimmungen der MKV-Statuten. Dementsprechend gilt die KGO auch als Altherrenbundgeschäftsordnung, die Verbandsgerichtsordnung als Altherrenbundgerichtsordnung.

Der MKV verfügt außerdem über ein Schulungsstatut, das die Bildungsarbeit innerhalb des MKV regelt. So wird darin jeder Landesverband zur Abhaltung einer zumindest dreitägigen Landesverbandsschulung, einer Chargenschulung und einem Weiterbildungsseminar verpflichtet. Weiters wird die Kartellführungsschule geregelt, zu deren Besuch jede Verbindung verpflichtet ist!

Die Kassenordnung des MKV regelt die Budgetführung, Buchhaltung und andere Gepflogenheiten der Finanzgebarung, wie Fahrtkostenersatz und Kilometergeld.

Das Statut der Verbandszeitschrift regelt die Handhabung der Zeitschrift „couleur“, die Bestellung des Chefredakteurs und finanzielle Angelegenheiten.

Die Verbandsgerichtsordnung regelt die Abwicklung von Verfahren, die Rechtsmittel, Urteilsmöglichkeiten, Gerichtskosten usw. Sie gilt auch für die Landesverbände.

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